Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-06-22, 16 TaBV 11/10

16 TaBV 11/10Arbeitsgericht22.06.2010

Regest

Die Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG setzt eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) voraus. Ein Einigungsstellenspruch, der die Unterweisung ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung regelt, ist rechtsunwirksam, weil das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur innerhalb des Rahmens des ArbSchG ausgeübt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 TaBV 11/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-22

Aktenzeichen: 16 TaBV 11/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0622.16TABV11.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 5, 12 ArbSchG; §§ 50, 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; § 83 Abs. 3 ArbGG; § 130 Nr. 6 ZPO; Art. 6, 12 Richtlinie 89/391/EWG vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Leitsätze

Die Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG setzt eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) voraus. Ein Einigungsstellenspruch, der die Unterweisung ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung regelt, ist rechtsunwirksam, weil das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur innerhalb des Rahmens des ArbSchG ausgeübt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2009 - 1 BV 146/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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