Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-06-25, 10 Sa 273/10

10 Sa 273/10Arbeitsgericht25.06.2010

Regest

1. Wird dem Arbeitnehmer durch eine im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Versorgungsordnung eine Altersversorgung zugesagt, die in ihren Regelungen auf ein "Bruttomonatsgehalt" abstellt, ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass der von der Versorgungsordnung verwendete Begriff des "Bruttomonatsgehalts" eben jene Bedeutung haben soll, die ihm durch eine explizite Regelung des Arbeitsvertrages gegeben wurde. 2. Da es zu den Grundanliegen einer jeden betrieblichen Altersversorgung zählt, einen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlässlich kalkulierbaren Beitrag zur Altersversorgung des Arbeitnehmers leisten zu wollen, ist bei der Auslegung einer Versorgungsordnung davon auszugehen, dass variable Vergütungsbestandteile zwecks Vermeidung willkürlicher Ergebnisse im Zweifel nicht in die Berechnungsformel von ruhegeldfähigen Bezügen einbezogen sein sollen. 3. Stellt eine Versorgungsordnung im Rahmen der Bestimmung der ruhegeldfähigen Bezüge auf ein "Bruttomonatsgehalt" ab, so zählt hierzu nicht der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens. Denn der Begriff "Bruttomonatsgehalt" umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen (im Anschluss an: Hessisches LAG vom 12.11.2008 - 8 Sa 188/08).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 273/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-25

Aktenzeichen: 10 Sa 273/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0625.10SA273.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 1 BetrAVG

Leitsätze

  1. Wird dem Arbeitnehmer durch eine im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Versorgungsordnung eine Altersversorgung zugesagt, die in ihren Regelungen auf ein "Bruttomonatsgehalt" abstellt, ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass der von der Versorgungsordnung verwendete Begriff des "Bruttomonatsgehalts" eben jene Bedeutung haben soll, die ihm durch eine explizite Regelung des Arbeitsvertrages gegeben wurde.

  2. Da es zu den Grundanliegen einer jeden betrieblichen Altersversorgung zählt, einen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlässlich kalkulierbaren Beitrag zur Altersversorgung des Arbeitnehmers leisten zu wollen, ist bei der Auslegung einer Versorgungsordnung davon auszugehen, dass variable Vergütungsbestandteile zwecks Vermeidung willkürlicher Ergebnisse im Zweifel nicht in die Berechnungsformel von ruhegeldfähigen Bezügen einbezogen sein sollen.

  3. Stellt eine Versorgungsordnung im Rahmen der Bestimmung der ruhegeldfähigen Bezüge auf ein "Bruttomonatsgehalt" ab, so zählt hierzu nicht der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens. Denn der Begriff "Bruttomonatsgehalt" umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen (im Anschluss an: Hessisches LAG vom 12.11.2008 - 8 Sa 188/08).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2009 - 10 Ca 5405/09 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

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