Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-01, 3 Ta 359/10

3 Ta 359/10Arbeitsgericht01.07.2010

Regest

Der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein stillschweigendes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 359/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-01

Aktenzeichen: 3 Ta 359/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0701.3TA359.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 121 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

Der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein stillschweigendes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23.04.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

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