2 Ta 393/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-07, 2 Ta 393/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-07, 2 Ta 393/10
2 Ta 393/10Arbeitsgericht07.07.2010
Regest
1. Hat ein Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß mit Datum unterzeichnet, ist die Beweiswirkung der Zustellung gem. § 174 ZPO erbracht. 2. Der Gegenbeweis setzt voraus, dass die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein konnten; eine "anwaltliche Versicherung" reicht insoweit nicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 393/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-07
Aktenzeichen: 2 Ta 393/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0707.2TA393.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 174 Abs. 2 u. 4 ZPO; § 33 RVG
Leitsätze
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Hat ein Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß mit Datum unterzeichnet, ist die Beweiswirkung der Zustellung gem. § 174 ZPO erbracht.
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Der Gegenbeweis setzt voraus, dass die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein konnten; eine "anwaltliche Versicherung" reicht insoweit nicht aus.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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