Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-07, 2 Ta 393/10

2 Ta 393/10Arbeitsgericht07.07.2010

Regest

1. Hat ein Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß mit Datum unterzeichnet, ist die Beweiswirkung der Zustellung gem. § 174 ZPO erbracht. 2. Der Gegenbeweis setzt voraus, dass die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein konnten; eine "anwaltliche Versicherung" reicht insoweit nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 393/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-07

Aktenzeichen: 2 Ta 393/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0707.2TA393.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 174 Abs. 2 u. 4 ZPO; § 33 RVG

Leitsätze

  1. Hat ein Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß mit Datum unterzeichnet, ist die Beweiswirkung der Zustellung gem. § 174 ZPO erbracht.

  2. Der Gegenbeweis setzt voraus, dass die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sein konnten; eine "anwaltliche Versicherung" reicht insoweit nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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