Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-13, 17 Sa 345/10

17 Sa 345/10Arbeitsgericht13.07.2010

Regest

1) Die Kürzung der Sonderzuwendung durch das Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20.11.2003 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2) Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor, da es nur eine tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat (OVG NRW - Beschluss vom 09.07.2009 - 1 A 1695/08 - ). 3) Eine eventuell verfassungswidrige zu niedrige Gesamtalimentation führt nicht zur isolierten Unanwendbarkeit eines einzelnen, die Alimentation neben anderen Bestimmungen mitprägenden Gesetzes (OVG NRW 09.07.2009 a.a.O.).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 345/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-13

Aktenzeichen: 17 Sa 345/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0713.17SA345.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 5 SZuwG NRW, Art. 33 GG

Leitsätze

  1. Die Kürzung der Sonderzuwendung durch das Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20.11.2003 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  2. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor, da es nur eine tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat (OVG NRW - Beschluss vom 09.07.2009 - 1 A 1695/08 - ).

  3. Eine eventuell verfassungswidrige zu niedrige Gesamtalimentation führt nicht zur isolierten Unanwendbarkeit eines einzelnen, die Alimentation neben anderen Bestimmungen mitprägenden Gesetzes (OVG NRW 09.07.2009 a.a.O.).

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom

27.04.2010 - 17 Sa 345/10 - bleibt aufrechterhalten.

  1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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