3 Ta 382/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-13, 3 Ta 382/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-13, 3 Ta 382/10
3 Ta 382/10Arbeitsgericht13.07.2010
Regest
Der Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts enthält in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Es besteht in diesem Fall kein Anlass, eine gesonderte Einwilligung zu verlangen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 382/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-13
Aktenzeichen: 3 Ta 382/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0713.3TA382.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 121 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
Der Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts enthält in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung.
Es besteht in diesem Fall kein Anlass, eine gesonderte Einwilligung zu verlangen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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