Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-07-13, 3 Ta 382/10

3 Ta 382/10Arbeitsgericht13.07.2010

Regest

Der Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts enthält in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Es besteht in diesem Fall kein Anlass, eine gesonderte Einwilligung zu verlangen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 382/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-13

Aktenzeichen: 3 Ta 382/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0713.3TA382.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 121 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

Der Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts enthält in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung.

Es besteht in diesem Fall kein Anlass, eine gesonderte Einwilligung zu verlangen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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