3 Ta 453/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-08-09, 3 Ta 453/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-08-09, 3 Ta 453/10
3 Ta 453/10Arbeitsgericht09.08.2010
Regest
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist u.a. dann nicht i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer bereits abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. 2. Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist hingegen dann nicht als einfach anzusehen, wenn der Arbeitgeber vorgerichtlich eine Auszahlung unter Berufung auf behauptete Gegenansprüche ablehnt und für den Fall eines Rechtsstreits die Aufrechnung sowie Erhebung einer Widerklage ankündigt. Dass er dem Arbeitnehmer anschließend kommentarlos eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ohne entsprechende Auszahlung erteilt, ändert hieran nichts.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 453/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-09
Aktenzeichen: 3 Ta 453/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0809.3TA453.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 121 Abs. 2 ZPO; § 611 Abs. 1 BGB
Leitsätze
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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist u.a. dann nicht i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer bereits abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht.
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Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist hingegen dann nicht als einfach anzusehen, wenn der Arbeitgeber vorgerichtlich eine Auszahlung unter Berufung auf behauptete Gegenansprüche ablehnt und für den Fall eines Rechtsstreits die Aufrechnung sowie Erhebung einer Widerklage ankündigt. Dass er dem Arbeitnehmer anschließend kommentarlos eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ohne entsprechende Auszahlung erteilt, ändert hieran nichts.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.06.2010 aufgehoben.
Die Sache wird gem. § 572 Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zur erneuten Überprüfung und Entscheidung zurückverwiesen.
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