Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-08-10, 3 Ta 445/10

3 Ta 445/10Arbeitsgericht10.08.2010

Regest

1. Ausnahmsweise kann ein stillschweigender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen - bisher nicht rechtshängig gemachte Streitpunkte umfassenden - Mehrvergleich dann angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Parteiwille den Umständen eindeutig entnehmen lässt (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf v. 12.01.2010 - 3 Ta 581/09, JurBüro 2010, 262 m.w.N.) 2. Ein solcher Parteiwille ist bei der Feststellung eines (Mehr-)Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO, welcher ohne jede Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist, nicht bereits dem Hinweis zu entnehmen, mit der beantragten Feststellung des Vergleichs solle weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 445/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-10

Aktenzeichen: 3 Ta 445/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0810.3TA445.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 114, 117, 278 Abs. 6 ZPO

Leitsätze

  1. Ausnahmsweise kann ein stillschweigender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen
  • bisher nicht rechtshängig gemachte Streitpunkte umfassenden - Mehrvergleich dann angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Parteiwille den Umständen eindeutig entnehmen lässt (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf v. 12.01.2010 - 3 Ta 581/09, JurBüro 2010, 262 m.w.N.)
  1. Ein solcher Parteiwille ist bei der Feststellung eines (Mehr-)Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO, welcher ohne jede Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist, nicht bereits dem Hinweis zu entnehmen, mit der beantragten Feststellung des Vergleichs solle weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 31.05.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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