Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-08-17, 17 Sa 1717/08

17 Sa 1717/08Arbeitsgericht17.08.2010

Regest

1. Abgrenzung eines Handlungsgehilfen, Handelsvertreter, Untermakler 2. Dem Provisionsanspruch des Handelsvertreters, der für einen Vermittlungsmakler einen Kaufvertrag über eine Immobilie vermittelt hat, steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag nicht ausgeführt wird. Umstände, die ohne eine im (Haupt-)Vertragsschluss selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen, (nachträgliche) Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), lassen den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt (BGH NJW-RR 2005, 1506-1507 m.w.N.). 3. Nebenabreden, die nicht notariell beurkundet worden sind, führen nur zur Formnichtigkeit des notariellen Kaufvertrages, wenn sie mit dem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden; wenn sie nach dem Willen der Parteien miteinander stehen und fallen sollen (BGH NJW 2005, 2559, 2560 m.w.N.). Hier wurde die rechtliche Einheit von "Memorandum of Understanding" und Grundstückskaufvertrag verneint.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1717/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-17

Aktenzeichen: 17 Sa 1717/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0817.17SA1717.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: §§ 84, 87 HGB, 652, 125, 311 BGB

Leitsätze

  1. Abgrenzung eines Handlungsgehilfen, Handelsvertreter, Untermakler

  2. Dem Provisionsanspruch des Handelsvertreters, der für einen Vermittlungsmakler einen Kaufvertrag über eine Immobilie vermittelt hat, steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag nicht ausgeführt wird. Umstände, die ohne eine im (Haupt-)Vertragsschluss selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen, (nachträgliche) Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), lassen den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt (BGH NJW-RR 2005, 1506-1507 m.w.N.).

  3. Nebenabreden, die nicht notariell beurkundet worden sind, führen nur zur Formnichtigkeit des notariellen Kaufvertrages, wenn sie mit dem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden; wenn sie nach dem Willen der Parteien miteinander stehen und fallen sollen (BGH NJW 2005, 2559, 2560 m.w.N.). Hier wurde die rechtliche Einheit von "Memorandum of Understanding" und Grundstückskaufvertrag verneint.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 7 Ca 8667/05 - teilweise abgeändert:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an das Finanzamt Berlin-Mitte zur Steuernummer 34/345/54019 GRVO 2 - K. I. - weitere 43.500,00 € zuzüglich Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2005 zu zahlen.

2.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4.Die Revision wird zugelassen.

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