12 Sa 703/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-08-25, 12 Sa 703/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-08-25, 12 Sa 703/10
12 Sa 703/10Arbeitsgericht25.08.2010
Regest
1. § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Betriebsveräußerung der tragende Beweggrund für die Kündigung gewesen ist. Vielmehr ist die "Betriebsaufgabe"-Kündigung des Veräußerers gegenüber dem Erwerber (relativ) unwirksam, wenn es objektiv und (regelmäßig) bis zum Kündigungstermin zu einem Betriebsübergang gekommen ist. 2. Der "Fortsetzungsanspruch" richtet sich auf Weiterbeschäftigung und unterliegt - anders als der Wiedereinstellungsanspruch" - keinen Einschränkungen nach § 242 BGB. 3. Im Licht des EuGH-Urteils vom 12.02.2009, C-466/07 Klarenberg, ist nach Art. 1 Abs. 1 b der EGRL 2001/23 notwendig, aber auch ausreichend, dass der Erwerber einen Betriebsteil des Veräußererbetriebs dergestalt in seinen Betrieb integriert, dass dessen operative und funktionelle Ressourcen beibehalten und diese innerbetrieblich gleichartig, wenn auch womöglich zu einem anderen unternehmerischem Geschäftsziel, wirtschaftlich genutzt werden. Der Betriebsteilübergang scheitert nicht ohne weiteres daran, dass der Erwerber ein anderes Wertschöpfungsziel verfolgt und seine "Nachfolge" mit einem anderen Betriebskonzept bzw. Betriebszweck einhergeht. Das Klarenberg-Urteil ändert nichts an dem "7-Punkte-Katalog" (EuGH 29.07.2010 - C 151/09 UGT-FSP - Rn. 27 [36]).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 703/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-25
Aktenzeichen: 12 Sa 703/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0825.12SA703.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 613a Abs. 1 u. Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, Art. 4 Abs. 1 EGRL 2001/23
Leitsätze
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§ 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Betriebsveräußerung der tragende Beweggrund für die Kündigung gewesen ist. Vielmehr ist die "Betriebsaufgabe"-Kündigung des Veräußerers gegenüber dem Erwerber (relativ) unwirksam, wenn es objektiv und (regelmäßig) bis zum Kündigungstermin zu einem Betriebsübergang gekommen ist.
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Der "Fortsetzungsanspruch" richtet sich auf Weiterbeschäftigung und unterliegt - anders als der Wiedereinstellungsanspruch" - keinen Einschränkungen nach § 242 BGB.
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Im Licht des EuGH-Urteils vom 12.02.2009, C-466/07 Klarenberg, ist nach Art. 1 Abs. 1 b der EGRL 2001/23 notwendig, aber auch ausreichend, dass der Erwerber einen Betriebsteil des Veräußererbetriebs dergestalt in seinen Betrieb integriert, dass dessen operative und funktionelle Ressourcen beibehalten und diese innerbetrieblich gleichartig, wenn auch womöglich zu einem anderen unternehmerischem Geschäftsziel, wirtschaftlich genutzt werden. Der Betriebsteilübergang scheitert nicht ohne weiteres daran, dass der Erwerber ein anderes Wertschöpfungsziel verfolgt und seine "Nachfolge" mit einem anderen Betriebskonzept bzw. Betriebszweck einhergeht.
Das Klarenberg-Urteil ändert nichts an dem "7-Punkte-Katalog" (EuGH 29.07.2010 - C 151/09 UGT-FSP - Rn. 27 [36]).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 28.04.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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