Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-08-27, 10 Sa 90/10

10 Sa 90/10Arbeitsgericht27.08.2010

Regest

Ist ein Franchisenehmer nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen, und zugleich vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau regelmäßig davon auszugehen, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt (in Anlehnung an BAG vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00,dokumentiert bei juris). Das gilt selbst dann, wenn er im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung seiner Tätigkeit einer Vielzahl engmaschiger Vorgaben des Franchisegebers unterliegt (in Anlehnung an: LAG Hamburg vom 27.02.2008 - 5 Sa 65/07, dokumentiert bei juris).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 90/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-27

Aktenzeichen: 10 Sa 90/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0827.10SA90.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 611 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Ist ein Franchisenehmer nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen, und zugleich vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau regelmäßig davon auszugehen, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt (in Anlehnung an BAG vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00,dokumentiert bei juris).

Das gilt selbst dann, wenn er im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung seiner Tätigkeit einer Vielzahl engmaschiger Vorgaben des Franchisegebers unterliegt (in Anlehnung an: LAG Hamburg vom 27.02.2008 - 5 Sa 65/07, dokumentiert bei juris).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 04.12.2009 - 2 Ca 2510/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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