5 Sa 353/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-09-30, 5 Sa 353/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-09-30, 5 Sa 353/10
5 Sa 353/10Arbeitsgericht30.09.2010
Regest
1) Gewährt der Arbeitgeber neben dem gesetzlichen Urlaub tariflichen Mehrurlaub, findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt. 2) Im Zweifel gewährt der Arbeitgeber zunächst den (verfallbaren) tariflichen Urlaub und alsdann den gesetzlichen Mindesturlaub.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 353/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-30
Aktenzeichen: 5 Sa 353/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0930.5SA353.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 7 Abs. 3 BUrlG, § 366 BGB
Leitsätze
-
Gewährt der Arbeitgeber neben dem gesetzlichen Urlaub tariflichen Mehrurlaub, findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt.
-
Im Zweifel gewährt der Arbeitgeber zunächst den (verfallbaren) tariflichen Urlaub und alsdann den gesetzlichen Mindesturlaub.
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ar-
beitsgerichts Mönchengladbach vom 17.01.2010
- 7 Ca 1179/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.480,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2)Die weitergehende Klage und die weitergehende Beru-
fung der Klägerin werden zurückgewiesen.
3)Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte; die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/6, die Beklagte zu 5/6.
4)Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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