16 Sa 804/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-12, 16 Sa 804/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-12, 16 Sa 804/10
16 Sa 804/10Arbeitsgericht12.10.2010
Regest
1. Zur Wirksamkeit einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass sich der haushaltsrechtlichen Regelung entnehmen lässt, dass die Haushaltsmittel für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer bereit gestellt werden. Dabei muss die Zweckbestimmung eine Prüfung anhand objektiver Umstände ermöglichen, ob die Beschäftigung nicht in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt (im Anschluss an BAG vom 17.03.2010 - 7 AZR 843/08, NJW 2010, 2536). 2. Diese aus dem europäischen Recht abgeleitete Anforderung an eine haushaltsrechtliche Bestimmung ist mit deutschem Haushaltsrecht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das sog. "sachliche Bepackungsverbot" des Art. 110 Abs. 4 Satz 1 GG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 804/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-12
Aktenzeichen: 16 Sa 804/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1012.16SA804.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG; § 367 Abs. 1 SGB 3; §§ 71 a Abs. 1, 2, 77a Satz 2 SGB 4; § 5 Nr. 1 lit a EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999; Art. 110 Abs. 4 Satz 1 GG
Leitsätze
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Zur Wirksamkeit einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass sich der haushaltsrechtlichen Regelung entnehmen lässt, dass die Haushaltsmittel für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer bereit gestellt werden. Dabei muss die Zweckbestimmung eine Prüfung anhand objektiver Umstände ermöglichen, ob die Beschäftigung nicht in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt (im Anschluss an BAG vom 17.03.2010 - 7 AZR 843/08, NJW 2010, 2536).
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Diese aus dem europäischen Recht abgeleitete Anforderung an eine haushaltsrechtliche Bestimmung ist mit deutschem Haushaltsrecht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das sog. "sachliche Bepackungsverbot" des Art. 110 Abs. 4 Satz 1 GG.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.05.2010 - 3 Ca 607/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Beschäftigte in der Tätigkeitsebene V erfolgt.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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