Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-13, 7 Sa 916/10

7 Sa 916/10Arbeitsgericht13.10.2010

Regest

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Für das Tatbestandsmerkmal "Kenntnis" und den daran anknüpfenden Fristbeginn ist es ausreichend, wenn der abgelehnte Bewerber eine Tatsache kennt, die geeignet ist, die Vermutung der Benachteiligung zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass der Bewerber sämtliche in Betracht kommende Tatsachen kennt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 916/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-13

Aktenzeichen: 7 Sa 916/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1013.7SA916.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Für das Tatbestandsmerkmal "Kenntnis" und den daran anknüpfenden Fristbeginn ist es ausreichend, wenn der abgelehnte Bewerber eine Tatsache kennt, die geeignet ist, die Vermutung der Benachteiligung zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass der Bewerber sämtliche in Betracht kommende Tatsachen kennt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2009, 4 Ca 1276/09, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

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