Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-03, 7 Sa 1280/10

7 Sa 1280/10Arbeitsgericht03.11.2010

Regest

Lehnt der Arbeitgeber einen die Förderungshöchstdauer überschreitenden Altersteilzeitantrag eines Arbeitnehmers wegen der durch die Überschreitung entstehenden finanziellen Belastungen ab, ist darin ein im Rahmen billigen Ermessens liegender sachlicher Grund zu sehen, der die Ablehnung rechtfertigt. In eine weitere Ermessungsprüfung muss der Arbeitgeber allenfalls dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die imTarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände darlegt und diese dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt siner Entscheidung bekannt sind.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 1280/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-03

Aktenzeichen: 7 Sa 1280/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1103.7SA1280.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Lehnt der Arbeitgeber einen die Förderungshöchstdauer überschreitenden Altersteilzeitantrag eines Arbeitnehmers wegen der durch die Überschreitung entstehenden finanziellen Belastungen ab, ist darin ein im Rahmen billigen Ermessens liegender sachlicher Grund zu sehen, der die Ablehnung rechtfertigt.

In eine weitere Ermessungsprüfung muss der Arbeitgeber allenfalls dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die imTarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände darlegt und diese dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt siner Entscheidung bekannt sind.

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 09.06.2010, 3 Ca 2811/09, wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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