11 Sa 799/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-04, 11 Sa 799/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-04, 11 Sa 799/10
11 Sa 799/10Arbeitsgericht04.11.2010
Regest
Hat eine juristische Person als Arbeitgeberin in der Vergangenheit mit Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllen, ohne weiteres, d. h. ohne Ermessensprüfung im Einzelfall, Altersteilzeitverträge abgeschlossen und will nunmehr einen in der Zukunft liegenden Stichtag bestimmen, von dem an sie weitere Anträge ablehnen will (vgl. BAG 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit), kann dies wirksam nur durch einen ordnungsgemäßen Beschluss ihres gesetzlichen Vertretungsorgan geschehen. Ein solcher Beschluss darf keine entscheidungsreife Anträge auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erfassen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 799/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-04
Aktenzeichen: 11 Sa 799/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1104.11SA799.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 30.06.2000, § 2 Abs. 1
Leitsätze
Hat eine juristische Person als Arbeitgeberin in der Vergangenheit mit Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllen, ohne weiteres, d. h. ohne Ermessensprüfung im Einzelfall, Altersteilzeitverträge abgeschlossen und will nunmehr einen in der Zukunft liegenden Stichtag bestimmen, von dem an sie weitere Anträge ablehnen will (vgl. BAG 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit), kann dies wirksam nur durch einen ordnungsgemäßen Beschluss ihres gesetzlichen Vertretungsorgan geschehen. Ein solcher Beschluss darf keine entscheidungsreife Anträge auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erfassen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.04.2010 - 3 Ca 4687/09 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers anzunehmen, eine Altersteilzeitvereinbarung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes abzuschließen, in der Altersteilzeit in Form des Blockmodells vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2015 vereinbart wird mit der Festlegung der geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit auf die erste Hälfte (01.09.2009 bis 30.09.2012) und Freistellung in der zweiten Hälfte dieser Zeit (01.10.2012 bis 31.12.2015).
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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