Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-10, 12 Sa 1321/10

12 Sa 1321/10Arbeitsgericht10.11.2010

Regest

Der Verstoß gegen die Mussvorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist, dass die Agentur für Arbeit die ihr (nicht ordnungsgemäß) angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1321/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-10

Aktenzeichen: 12 Sa 1321/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1110.12SA1321.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 17, § 18 KSchG

Leitsätze

Der Verstoß gegen die Mussvorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist, dass die Agentur für Arbeit die ihr (nicht ordnungsgemäß) angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.06.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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