12 Sa 1321/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-10, 12 Sa 1321/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-10, 12 Sa 1321/10
12 Sa 1321/10Arbeitsgericht10.11.2010
Regest
Der Verstoß gegen die Mussvorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist, dass die Agentur für Arbeit die ihr (nicht ordnungsgemäß) angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1321/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-10
Aktenzeichen: 12 Sa 1321/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1110.12SA1321.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 17, § 18 KSchG
Leitsätze
Der Verstoß gegen die Mussvorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist, dass die Agentur für Arbeit die ihr (nicht ordnungsgemäß) angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.06.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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