7 Sa 1052/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-10, 7 Sa 1052/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-10, 7 Sa 1052/09
7 Sa 1052/09Arbeitsgericht10.11.2010
Regest
Auch bei sehr geringfügigen Pflichtverletzungen, die für sich genommen nicht zum Ausspruch einer Kündigung führen können, kann eine ordentliche Kündigung nach Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn in dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine Beharrlichkeit zum Ausdruck kommt, sich berechtigten Anweisungen des Arbeitgebers zu widersetzen, weil sie nach seiner Einschätzung nicht sinnvoll ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 1052/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-10
Aktenzeichen: 7 Sa 1052/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1110.7SA1052.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Auch bei sehr geringfügigen Pflichtverletzungen, die für sich genommen nicht zum Ausspruch einer Kündigung führen können, kann eine ordentliche Kündigung nach Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn in dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine Beharrlichkeit zum Ausdruck kommt, sich berechtigten Anweisungen des Arbeitgebers zu widersetzen, weil sie nach seiner Einschätzung nicht sinnvoll ist.
Tenor
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.08.2009, 13 Ca 4234/09, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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