Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-18, 15 TaBV 46/10

15 TaBV 46/10Arbeitsgericht18.11.2010

Regest

Bei der DRK-Blutspendedienst West gGmbH handelt es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 TaBV 46/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-18

Aktenzeichen: 15 TaBV 46/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1118.15TABV46.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Leitsätze

Bei der DRK-Blutspendedienst West gGmbH handelt es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 - 5 BV 215/08 - abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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