15 TaBV 46/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-18, 15 TaBV 46/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-18, 15 TaBV 46/10
15 TaBV 46/10Arbeitsgericht18.11.2010
Regest
Bei der DRK-Blutspendedienst West gGmbH handelt es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 TaBV 46/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-18
Aktenzeichen: 15 TaBV 46/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1118.15TABV46.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Leitsätze
Bei der DRK-Blutspendedienst West gGmbH handelt es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 - 5 BV 215/08 - abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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