Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-30, 8 Sa 1234/09

8 Sa 1234/09Arbeitsgericht30.11.2010

Regest

1. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen nach dem Ultima-ratio-Prinzip gehalten sein, freiwillige Überstunden, die aus arbeitstechnischen Gründen außerhalb der tariflichen Regelarbeitszeit - z. B. an Wochenenden - anfallen, durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Bestandteil der (erweiterten) Regelarbeitszeit zu machen. Voraussetzung ist die Existenz einer entsprechenden tariflichen Öffnungsklausel, die dem Betriebsrat den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung erlaubt. 2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes bei Geltung tarifvertraglicher Besetzungsklauseln.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1234/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-30

Aktenzeichen: 8 Sa 1234/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1130.8SA1234.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 1 Abs. 2, 3 KSchG

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen nach dem Ultima-ratio-Prinzip gehalten sein, freiwillige Überstunden, die aus arbeitstechnischen Gründen außerhalb der tariflichen Regelarbeitszeit - z. B. an Wochenenden - anfallen, durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Bestandteil der (erweiterten) Regelarbeitszeit zu machen. Voraussetzung ist die Existenz einer entsprechenden tariflichen Öffnungsklausel, die dem Betriebsrat den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung erlaubt.

  2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes bei Geltung tarifvertraglicher Besetzungsklauseln.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.10.2009 - Az. 1 Ca 1830/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

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