Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-07, 17 Sa 883/09

17 Sa 883/09Arbeitsgericht07.12.2010

Regest

1) § 55 TVöD/BT-K begründet einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst. 2) Arbeitnehmer, die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von zusätzlichen Bereitschaftsdiensten arbeiten, sind nicht als Nachtarbeitnehmer iSd §§ 2 Abs. 5 Nr. 1, 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 883/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-07

Aktenzeichen: 17 Sa 883/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1207.17SA883.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 55 TVöD/BT-K, §§ 6 Abs. 5, 2 Abs. 3, 4, 5 ArbZG

Leitsätze

  1. § 55 TVöD/BT-K begründet einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst.

  2. Arbeitnehmer, die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von zusätzlichen Bereitschaftsdiensten arbeiten, sind nicht als Nachtarbeitnehmer iSd §§ 2 Abs. 5 Nr. 1, 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.06.2009 - 4 Ca 1998/08 - teilweise abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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