3 Ta 654/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-09, 3 Ta 654/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-09, 3 Ta 654/10
3 Ta 654/10Arbeitsgericht09.12.2010
Regest
1. Das Unterlassen der Rechtsverteidigung muss bei Antragstellung durch eine juristische Person im Regelfall auch dann allgemeinen Interessen i.S.v. § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO zuwiderlaufen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. 2. Die Regelung in § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO findet hier keine analoge Anwendung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 654/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-09
Aktenzeichen: 3 Ta 654/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1209.3TA654.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO
Leitsätze
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Das Unterlassen der Rechtsverteidigung muss bei Antragstellung durch eine juristische Person im Regelfall auch dann allgemeinen Interessen i.S.v. § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO zuwiderlaufen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
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Die Regelung in § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO findet hier keine analoge Anwendung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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