Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-09, 3 Ta 654/10

3 Ta 654/10Arbeitsgericht09.12.2010

Regest

1. Das Unterlassen der Rechtsverteidigung muss bei Antragstellung durch eine juristische Person im Regelfall auch dann allgemeinen Interessen i.S.v. § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO zuwiderlaufen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. 2. Die Regelung in § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO findet hier keine analoge Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 654/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-09

Aktenzeichen: 3 Ta 654/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1209.3TA654.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Das Unterlassen der Rechtsverteidigung muss bei Antragstellung durch eine juristische Person im Regelfall auch dann allgemeinen Interessen i.S.v. § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO zuwiderlaufen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

  2. Die Regelung in § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO findet hier keine analoge Anwendung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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