17 TaBV 12/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-14, 17 TaBV 12/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-14, 17 TaBV 12/10
17 TaBV 12/10Arbeitsgericht14.12.2010
Regest
Verstöße des Betriebsrats gegen die Verpflichtungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG begründen keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (entsprechende Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des BAG , Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - AP Nr. 12 zu § 74 BetrVG 1972).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 TaBV 12/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-14
Aktenzeichen: 17 TaBV 12/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1214.17TABV12.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: §§ 74, 23 BetrVG
Leitsätze
Verstöße des Betriebsrats gegen die Verpflichtungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG begründen keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (entsprechende Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des BAG , Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - AP Nr. 12 zu § 74 BetrVG 1972).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel - Gerichtstag Moers - vom 02.12.2009 - Aktenzeichen: - 4 BV 40/09 - teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat zu folgenden Handlungen nicht berechtigt war:
a) Veröffentlichung der BR-aktuell Nr. 131 (Anlage AS 1 zur Antragsschrift ) im Betrieb, d.h. die Mitteilung an die Belegschaft über die Durchführung einer Urabstimmung bei c.* oder Mitteilung, der Betriebsrat könne bei Fragen und Informationsbedarf zum Thema Urabstimmung angesprochen werden;
b) Veröffentlichung der BR-aktuell Nr. 136 (Anlage AS III zur Antragsschrift) im Betrieb, d.h. Danksagung an die Belegschaft wegen deren Unterstützung des ver.di Streiks.
-
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
-
Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin und den Betriebsrat zugelassen.
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