Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-17, 9 Sa 181/10

9 Sa 181/10Arbeitsgericht17.12.2010

Regest

1. Annahmeverzugslohn hat keinen vorläufigen Charakter und kann daher nicht mit Provisionsansprüchen aus einem vorangegangenen Zeitraum verrechnet werden. 2. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der ein Provisionsanspruch auf sog. Nachmieterlöse bei der Vermittlung von Leasingverträgen nach Ausscheiden entfällt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 181/10 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-17

Aktenzeichen: 9 Sa 181/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1217.9SA181.10.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 615 S. 1 BGB, § 307 BGB

Leitsätze

  1. Annahmeverzugslohn hat keinen vorläufigen Charakter und kann daher nicht mit Provisionsansprüchen aus einem vorangegangenen Zeitraum verrechnet werden.

  2. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der ein Provisionsanspruch auf sog. Nachmieterlöse bei der Vermittlung von Leasingverträgen nach Ausscheiden entfällt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam.

Tenor

A.Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des ArbG Essen vom 06.10.2009, Az.: 7 Ca 1830/09, wie folgt abgeändert:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 51.993,96 EUR brutto zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die aus von ihm abgeschlossenen und ihm zugeordneten Leasingverträgen erzielten Nachmieterlöse Auskunft zu erteilen.

3.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

B.Die Revision wird zugelassen.

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