14 TaBV 24/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-20, 14 TaBV 24/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-20, 14 TaBV 24/10
14 TaBV 24/10Arbeitsgericht20.12.2010
Regest
1. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nicht vor, wenn es an einer zusammengefassten Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern in eine Betriebsstätte fehlt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 13.08.2008, NZA-RR 2009, 255 ff.; vgl. auch Kammerurteil vom 03.11.2008 - 14 Sa 1034/08 -, LAGE Nr. 2 zu § 1 BetrVG 2001). 2. Zur institutionell einheitlichen Wahrnehmung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten bei Bodenabfertigungsdienstleistungen durch zwei Konzernunternehmen auf dem Gelände eines Flughafens (dabei Einsatz von Leiharbeitnehmern eines dritten Konzernunternehmens als Stammbelegschaft). 3. Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn ein Beteiligter den in erster Instanz erfolgreichen Antrag erweiternd auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten erstreckt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.04.2000, NJW-RR 2000, 1114 m.w.N.).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 TaBV 24/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-20
Aktenzeichen: 14 TaBV 24/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1220.14TABV24.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: §§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 2 BetrVG, § 524 ZPO
Leitsätze
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Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nicht vor, wenn es an einer zusammengefassten Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern in eine Betriebsstätte fehlt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 13.08.2008, NZA-RR 2009, 255 ff.; vgl. auch Kammerurteil vom 03.11.2008 - 14 Sa 1034/08 -, LAGE Nr. 2 zu § 1 BetrVG 2001).
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Zur institutionell einheitlichen Wahrnehmung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten bei Bodenabfertigungsdienstleistungen durch zwei Konzernunternehmen auf dem Gelände eines Flughafens (dabei Einsatz von Leiharbeitnehmern eines dritten Konzernunternehmens als Stammbelegschaft).
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Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn ein Beteiligter den in erster Instanz erfolgreichen Antrag erweiternd auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten erstreckt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.04.2000, NJW-RR 2000, 1114 m.w.N.).
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.01.2010 - 13 BV 97/09 - abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrats vom 30.05.2009 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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