Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-14, 9 TaBV 65/10

9 TaBV 65/10Arbeitsgericht14.01.2011

Regest

1. Der Wahlvorstand hat gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 WO die Pflicht, eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist regelmäßig eine kurzfristige Prüfung auf erkennbare Mängel angezeigt. 2. Die Kenntnis des Wahlvorstandsvorsitzenden ist dem Wahlvorstand als Gremium entsprechend § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG zuzurechnen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 65/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-14

Aktenzeichen: 9 TaBV 65/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0114.9TABV65.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 19 BetrVG, § 7 Abs. 2 S. 2 WO

Leitsätze

  1. Der Wahlvorstand hat gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 WO die Pflicht, eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist regelmäßig eine kurzfristige Prüfung auf erkennbare Mängel angezeigt.

  2. Die Kenntnis des Wahlvorstandsvorsitzenden ist dem Wahlvorstand als Gremium entsprechend § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG zuzurechnen.

Tenor

1.Die Beschwerde der Beteiligen zu 4. und 5. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2010, Az.: 4 BV 80/10, wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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