Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-18, 16 TaBV 71/10

16 TaBV 71/10Arbeitsgericht18.01.2011

Regest

Der Arbeitgeber ist beim Vorliegen einer einzelvertraglichen dynamischen Verweisungsklausel auf die Tarifverträge der hessischen Metall- und Elektroindustrie verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 01.01.2009 in die ERA-Tarifverträge der hessischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren. Auf die Frage der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb kommt es nicht an.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 TaBV 71/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-18

Aktenzeichen: 16 TaBV 71/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0118.16TABV71.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 99, 101 BetrVG, ERA-Tarifverträge der hessischen Metall- und Elektroindustrie

Leitsätze

Der Arbeitgeber ist beim Vorliegen einer einzelvertraglichen dynamischen Verweisungsklausel auf die Tarifverträge der hessischen Metall- und Elektroindustrie verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 01.01.2009 in die ERA-Tarifverträge der hessischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren. Auf die Frage der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb kommt es nicht an.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.09.2010 - 2 BV 17/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

  1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die folgenden

Arbeitnehmer

a)

S. C.

b)

S. C.

c)

T. C.

d)

F. C.

e)

S. C.

f)

P.-F. G.

g)

X. H.

h)

E. I.

i)

M. I.

j)

H. K.

k)

X. K.

l)

S. L.

m)

G. L.

n)

X. L.

o)

F. N.

p)

I.-E. O.

q)

X. S.

r)

K. T.

s)

V. T.

t)

I.-K. T.

u)

S. T.

v)

L. U.

w)

V. X.

x)

L. A.

y)

S. A.

mit Wirkung ab dem 01.01.2009 in den geltenden Tarifvertrag der Hessischen Metallindustrie gemäß § 3 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie der Hessischen Metallindustrie einzugruppieren und die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen Eingruppierungen zu beantragen und im Nichteinigungsfall das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach den § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.

  1. Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurück-

gewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen. Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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