Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-20, 11 Sa 1410/10

11 Sa 1410/10Arbeitsgericht20.01.2011

Regest

1. Eine aus Anlass des Eintritts in den Ruhestand gewährleistete Sonderzahlung, die als "Treuegeld" bezeichnet wird und deren Höhe sich nach der Anzahl der bei Eintritt in den Ruhestand zurückgelegten Dienstjahren richtet, hat den ausschließlichen Zweck, die von einem Arbeitnehmer in der Vergangenheit längstens bis zum Eintritt in den Ruhestand zurückgelegte Betriebszugehörigkeit zu vergüten. 2. Eine derartige Sonderzahlung kann, nachdem der Arbeitnehmer eine für ihre Höhe maßgebliche Zahl von Jahren der Betriebszugehörigkeit zurückgelegt hat, nicht gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis scheidet.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1410/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-20

Aktenzeichen: 11 Sa 1410/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0120.11SA1410.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 611 Abs. 1

Leitsätze

  1. Eine aus Anlass des Eintritts in den Ruhestand gewährleistete Sonderzahlung, die als "Treuegeld" bezeichnet wird und deren Höhe sich nach der Anzahl der bei Eintritt in den Ruhestand zurückgelegten Dienstjahren richtet, hat den ausschließlichen Zweck, die von einem Arbeitnehmer in der Vergangenheit längstens bis zum Eintritt in den Ruhestand zurückgelegte Betriebszugehörigkeit zu vergüten.

  2. Eine derartige Sonderzahlung kann, nachdem der Arbeitnehmer eine für ihre Höhe maßgebliche Zahl von Jahren der Betriebszugehörigkeit zurückgelegt hat, nicht gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis scheidet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2010 - 7 Ca 908/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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