Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-20, 11 Sa 1493/10

11 Sa 1493/10Arbeitsgericht20.01.2011

Regest

§ 26 TVöD-AT enthält ein weitgehend vom Gesetzesrecht (§ 7 BUrlG) gelöstes Urlaubsregime mit der Folge, dass der tarifliche Mehrurlaub im öffentlichen Dienst mit dem Ende des in § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT vorgesehenen Übertragungszeitraums (31. Mai des Folgejahres) verfällt, wenn er bis dahin wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden kann (wie LAG Rheinland-Pfalz 19.08.2010 - 10 Sa 244/10 - juris).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1493/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-20

Aktenzeichen: 11 Sa 1493/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0120.11SA1493.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BUrlG § 7, TVöD-AT §§ 26-28

Leitsätze

§ 26 TVöD-AT enthält ein weitgehend vom Gesetzesrecht (§ 7 BUrlG) gelöstes Urlaubsregime mit der Folge, dass der tarifliche Mehrurlaub im öffentlichen Dienst mit dem Ende des in § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT vorgesehenen Übertragungszeitraums (31. Mai des Folgejahres) verfällt, wenn er bis dahin wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden kann (wie LAG Rheinland-Pfalz 19.08.2010 - 10 Sa 244/10 - juris).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2010 - 4 Ca 778/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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