Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-02-17, 11 Sa 1229/10

11 Sa 1229/10Arbeitsgericht17.02.2011

Regest

1. Der Sonderkündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, das vom Arbeitsgericht gemäß § 16 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG bestellt wird, beginnt mit dem Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung (wie BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65). 2. Will der Arbeitgeber die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands geltend machen, weil die zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands einladende Gewerkschaft (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BetrVG) die Einladung zu dieser Betriebsversammlung nicht so bekannt gemacht hat, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs davon Kenntnis nehmen konnten, und konnte durch das Fernbleiben nicht informierter Arbeitnehmer das Wahlergebnis beeinflusst werden, kann dies nur in dem gerichtlichen Bestellungsverfahren, nicht aber in einem späteren Kündigungsschutzprozess des Wahlvorstandsmitglieds geltend gemacht werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1229/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-17

Aktenzeichen: 11 Sa 1229/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0217.11SA1229.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5; BetrVG §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 Satz 2

Leitsätze

  1. Der Sonderkündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, das vom Arbeitsgericht gemäß § 16 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG bestellt wird, beginnt mit dem Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung (wie BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65).

  2. Will der Arbeitgeber die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands geltend machen, weil die zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands einladende Gewerkschaft (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BetrVG) die Einladung zu dieser Betriebsversammlung nicht so bekannt gemacht hat, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs davon Kenntnis nehmen konnten, und konnte durch das Fernbleiben nicht informierter Arbeitnehmer das Wahlergebnis beeinflusst werden, kann dies nur in dem gerichtlichen Bestellungsverfahren, nicht aber in einem späteren Kündigungsschutzprozess des Wahlvorstandsmitglieds geltend gemacht werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 - 7 Ca 3888/09 - wird zurückgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 - 7 Ca 3888/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Die Revision wird für die Beklagte, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist, zugelassen. Sie wird nicht hinsichtlich der Zurückweisung des Auflösungsantrags zugelassen.

Die Revision wird für den Kläger nicht zugelassen.

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