11 Sa 1542/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-02-17, 11 Sa 1542/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-02-17, 11 Sa 1542/10
11 Sa 1542/10Arbeitsgericht17.02.2011
Regest
1. Eine Spaltung i. S. von § 113 Satz 3 Nr. 3 BetrVG kann sowohl durch eine Aufspaltung des Betriebs als auch durch die Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen. In Fällen der Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst. In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - NZA 2008, 957, 958). 2. Die Spaltung kann auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils i. S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden sein (BAG 10.12.1996 - 1 ABR 32/96 - NZA 1997, 889, 899; BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - Rz. 12 a.a.O.; LAG Düsseldorf 11.01.2011 - 17 Sa 828/10 - Rz. 69 juris). Eine Spaltung i. S. von § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG setzt voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb - desselben Arbeitgebers oder eines Betriebsteilerwerbers - eingegliedert wird und dabei untergeht (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - a.a.O.).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1542/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-17
Aktenzeichen: 11 Sa 1542/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0217.11SA1542.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 3; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1, MTV Metall NW § 20 Nr. 4
Leitsätze
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Eine Spaltung i. S. von § 113 Satz 3 Nr. 3 BetrVG kann sowohl durch eine Aufspaltung des Betriebs als auch durch die Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen. In Fällen der Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst. In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - NZA 2008, 957, 958).
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Die Spaltung kann auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils i. S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden sein (BAG 10.12.1996 - 1 ABR 32/96 - NZA 1997, 889, 899; BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - Rz. 12 a.a.O.; LAG Düsseldorf 11.01.2011 - 17 Sa 828/10 - Rz. 69 juris). Eine Spaltung i. S. von § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG setzt voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb - desselben Arbeitgebers oder eines Betriebsteilerwerbers - eingegliedert wird und dabei untergeht (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - a.a.O.).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 - 7 Ca 3890/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Maschinenschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Der Antrag der Beklagten, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung auszuschließen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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