5 Sa 1647/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-02-24, 5 Sa 1647/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-02-24, 5 Sa 1647/10
5 Sa 1647/10Arbeitsgericht24.02.2011
Regest
Bei einer so genannten Doppelbefristung ist § 15 Abs. 5 TzBfG nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung bis zum kalendermäßig bestimmten Ende fortgesetzt wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1647/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-24
Aktenzeichen: 5 Sa 1647/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0224.5SA1647.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, § 15 Abs. 5 TzBfG
Leitsätze
Bei einer so genannten Doppelbefristung ist § 15 Abs. 5 TzBfG nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung bis zum kalendermäßig bestimmten Ende fortgesetzt wird.
Tenor
1)Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.09.2010 - 4 Ca
1337/10 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3)Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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