12 Sa 1835/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-03-23, 12 Sa 1835/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-03-23, 12 Sa 1835/10
12 Sa 1835/10Arbeitsgericht23.03.2011
Regest
1.Macht der Arbeitnehmer im Rahmen einer gegen den bisherigen Arbeitgeber erhobenen Kündigungsschutzklage geltend, dass es vor dem Kündigungstermin zu einem Betriebsübergang gekommen sei, hat er sein Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu beschränken. Will er gleichwohl mit dem Antrag nach § 4 KSchG auch ein im Kündigungszeitpunkt und -termin zum bisherigen Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis festgestellt wissen, ist insoweit die Klage regelmäßig derzeit unzulässig und teilweise abzuweisen. 2.Die wegen Betriebsaufgabe erfolgte Kündigung des bisherigen Arbeitgebers ist grundsätzlich iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Betriebsveräußerung führt im allgemeinen auch nicht gemäß § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Veräußerer (vgl. BAG 20.09.2006 - 6 AZR 249/05 - Rn. 30), sondern "nur" gegenüber dem Erwerber. Dieser kann dem Fortsetzungsanspruch nicht die nach § 4 KSchG oder § 7 KSchG anzunehmende Wirksamkeit der Veräußererkündigung entgegenhalten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1835/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-23
Aktenzeichen: 12 Sa 1835/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0323.12SA1835.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 626 BGB, § 613 a BGB, §§ 1, 4 KSchG
Leitsätze
1.Macht der Arbeitnehmer im Rahmen einer gegen den bisherigen Arbeitgeber erhobenen Kündigungsschutzklage geltend, dass es vor dem Kündigungstermin zu einem Betriebsübergang gekommen sei, hat er sein Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu beschränken. Will er gleichwohl mit dem Antrag nach § 4 KSchG auch ein im Kündigungszeitpunkt und -termin zum bisherigen Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis festgestellt wissen, ist insoweit die Klage regelmäßig derzeit unzulässig und teilweise abzuweisen.
2.Die wegen Betriebsaufgabe erfolgte Kündigung des bisherigen Arbeitgebers ist grundsätzlich iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Betriebsveräußerung führt im allgemeinen auch nicht gemäß § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Veräußerer (vgl. BAG 20.09.2006 - 6 AZR 249/05 - Rn. 30), sondern "nur" gegenüber dem Erwerber. Dieser kann dem Fortsetzungsanspruch nicht die nach § 4 KSchG oder § 7 KSchG anzunehmende Wirksamkeit der Veräußererkündigung entgegenhalten.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 13.10.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2010 unwirksam ist.
Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
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