2 Ta 767/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-07, 2 Ta 767/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-07, 2 Ta 767/10
2 Ta 767/10Arbeitsgericht07.04.2011
Regest
1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei einem vom Betriebsrat eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens für einen leitenden Angestellten ist regelmäßig auf den Hilfswert von 4.000,00 € festzusetzen. 2. Zu den Voraussetzungen der Kürzung dieses Wertes bei weiteren Parallelverfahren.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 767/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-07
Aktenzeichen: 2 Ta 767/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0407.2TA767.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 23 III 2, 33 I RVG; § 5 III BetrVG
Leitsätze
-
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei einem vom Betriebsrat eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens für einen leitenden Angestellten ist regelmäßig auf den Hilfswert von 4.000,00 € festzusetzen.
-
Zu den Voraussetzungen der Kürzung dieses Wertes bei weiteren Parallelverfahren.
Tenor
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Meixner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2010 abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
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