Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-26, 16 Sa 30/11

16 Sa 30/11Arbeitsgericht26.04.2011

Regest

Unterbleibt eine betriebliche Regelung hinsichtlich des Leistungsentgelts, so führt dies nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) lediglich zu einem Anspruch der Arbeitnehmer auf Auszahlung eines Teils des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Betrages in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der Restbetrag des Gesamtvolumens wird in das Folgejahr bzw. die Folgejahre übertragen. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt nicht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 30/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-26

Aktenzeichen: 16 Sa 30/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0426.16SA30.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 1 TVG, § 18 Abs. 4 TVöD (VKA)

Leitsätze

Unterbleibt eine betriebliche Regelung hinsichtlich des Leistungsentgelts, so führt dies nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) lediglich zu einem Anspruch der Arbeitnehmer auf Auszahlung eines Teils des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Betrages in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der Restbetrag des Gesamtvolumens wird in das Folgejahr bzw. die Folgejahre übertragen. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt nicht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2010 (Az.: 7 Ca 4034/10) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

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