Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-27, 7 Sa 1418/10

7 Sa 1418/10Arbeitsgericht27.04.2011

Regest

Wird dem Arbeitnehmer in erster Linie außerordentlich und nur hilfsweise ordentlich gekündigt, liegt nur eine Kündigungserklärung vor. Ein auf die fristlose Kündigung gerichteter Feststellungsantrag des Arbeitnehmers wahrt daher die Drei-Wochen-Frist auch für die ordentliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erklärt, auch diese angreifen zu wollen. Kündigung wegen eines bewussten Hinwegsetzens über eine Urlaubsablehnung trotz "Vertrauensguthabens".

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 1418/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-27

Aktenzeichen: 7 Sa 1418/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0427.7SA1418.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Wird dem Arbeitnehmer in erster Linie außerordentlich und nur hilfsweise ordentlich gekündigt, liegt nur eine Kündigungserklärung vor. Ein auf die fristlose Kündigung gerichteter Feststellungsantrag des Arbeitnehmers wahrt daher die Drei-Wochen-Frist auch für die ordentliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erklärt, auch diese angreifen zu wollen.

Kündigung wegen eines bewussten Hinwegsetzens über eine Urlaubsablehnung trotz "Vertrauensguthabens".

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2010, 13 Ca 3479/10, teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 21.05.2010, sondern durch fristgerechte Kündigung zum 30.09.2010 sein Ende gefunden hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zu 50 %.

IV.Die Revision wird zugelassen.

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