12 TaBV 27/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-04, 12 TaBV 27/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-04, 12 TaBV 27/11
12 TaBV 27/11Arbeitsgericht04.05.2011
Regest
Der Betriebsrat ist nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, seine Zustimmung zur Weiterbeschäftigung eines Fluglotsen, der die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber vereinbart hat, wegen der in der Deutschen Flugsicherung tariflich bestimmten Altersgrenze von 55 Jahren zu verweigern (ebenso Kammer-Beschluss vom 09.03.2011 - 12 TaBV 81/10 -).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 27/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-04
Aktenzeichen: 12 TaBV 27/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0504.12TABV27.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 32 Abs. 4 LuftVG, § 33 Abs. 1 SR-FS Dienste 2010
Leitsätze
Der Betriebsrat ist nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, seine Zustimmung zur Weiterbeschäftigung eines Fluglotsen, der die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber vereinbart hat, wegen der in der Deutschen Flugsicherung tariflich bestimmten Altersgrenze von 55 Jahren zu verweigern (ebenso Kammer-Beschluss vom 09.03.2011 - 12 TaBV 81/10 -).
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2010 wird insgesamt zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung des Arbeitnehmers I.-Q.N.ab 01.09.2010 als Fluglotse im Tower E. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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