Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-04, 12 TaBV 27/11

12 TaBV 27/11Arbeitsgericht04.05.2011

Regest

Der Betriebsrat ist nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, seine Zustimmung zur Weiterbeschäftigung eines Fluglotsen, der die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber vereinbart hat, wegen der in der Deutschen Flugsicherung tariflich bestimmten Altersgrenze von 55 Jahren zu verweigern (ebenso Kammer-Beschluss vom 09.03.2011 - 12 TaBV 81/10 -).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 27/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-04

Aktenzeichen: 12 TaBV 27/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0504.12TABV27.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 32 Abs. 4 LuftVG, § 33 Abs. 1 SR-FS Dienste 2010

Leitsätze

Der Betriebsrat ist nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, seine Zustimmung zur Weiterbeschäftigung eines Fluglotsen, der die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber vereinbart hat, wegen der in der Deutschen Flugsicherung tariflich bestimmten Altersgrenze von 55 Jahren zu verweigern (ebenso Kammer-Beschluss vom 09.03.2011 - 12 TaBV 81/10 -).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2010 wird insgesamt zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung des Arbeitnehmers I.-Q.N.ab 01.09.2010 als Fluglotse im Tower E. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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