2 Ta 279/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-19, 2 Ta 279/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-19, 2 Ta 279/11
2 Ta 279/11Arbeitsgericht19.05.2011
Regest
Der Vierteljahresverdienst ( § 42 III S. 1 GKG) ist bei der Streitwertfestsetzung nur einmal in Ansatz zu bringen, wenn in einer Kündigungserklärung eine fristlose und gleichzeitig eine hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird. (Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer: Beschluss vom 06.05.2008 - 6 Ta 136/08 - juris)
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 279/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-19
Aktenzeichen: 2 Ta 279/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0519.2TA279.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 42 III S. 1 GKG
Leitsätze
Der Vierteljahresverdienst ( § 42 III S. 1 GKG) ist bei der Streitwertfestsetzung nur einmal in Ansatz zu bringen, wenn in einer Kündigungserklärung eine fristlose und gleichzeitig eine hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird. (Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer: Beschluss vom 06.05.2008 - 6 Ta 136/08 - juris)
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte H. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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