7 Sa 1859/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-06, 7 Sa 1859/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-06, 7 Sa 1859/10
7 Sa 1859/10Arbeitsgericht06.07.2011
Regest
Die Sozialauswahl ist als grob fehlerhaft zu bewerten, wenn die Betriebsparteien den auswahlrelevanten Personenkreis dergestalt bestimmen, dass Arbeitnehmer, die sich erst auf einem bestimmten Arbeitsplatz einarbeiten müssen - fehlende sofortige Substituierbarkeit - aus der Vergleichbarkeit ausscheiden. Dies gilt auch bei Massenkündigungen, jedenfalls dann, wenn es sich um reine Anlerntätigkeiten handelt. Eine Reduzierung der Einarbeitszeit auf "Null" ist nach Auffassung der Berufungskammer grob fehlerhaft. Rechtsfolge der groben Fehlerhaftigkeit ist, dass der Arbeitgeber sich nicht mit Erfolg auf die Namensliste berufen kann, denn welchen Inhalt diese ohne fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung gehabt hätte, lässt sich im Nachhinein nicht objektiv feststellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Namensliste nur im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat erstellt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 1859/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-06
Aktenzeichen: 7 Sa 1859/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0706.7SA1859.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Leitsätze
Die Sozialauswahl ist als grob fehlerhaft zu bewerten, wenn die Betriebsparteien den auswahlrelevanten Personenkreis dergestalt bestimmen, dass Arbeitnehmer, die sich erst auf einem bestimmten Arbeitsplatz einarbeiten müssen - fehlende sofortige Substituierbarkeit - aus der Vergleichbarkeit ausscheiden. Dies gilt auch bei Massenkündigungen, jedenfalls dann, wenn es sich um reine Anlerntätigkeiten handelt. Eine Reduzierung der Einarbeitszeit auf "Null" ist nach Auffassung der Berufungskammer grob fehlerhaft. Rechtsfolge der groben Fehlerhaftigkeit ist, dass der Arbeitgeber sich nicht mit Erfolg auf die Namensliste berufen kann, denn welchen Inhalt diese ohne fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung gehabt hätte, lässt sich im Nachhinein nicht objektiv feststellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Namensliste nur im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat erstellt werden kann.
Tenor
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.09.2010, 4 Ca 588/10, teilweise abgeändert:
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 16.02.2010 nicht beendet worden ist.
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Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis besteht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 25 %, die Beklagten, gesamtschuldnerisch haftend, zu 75 %.
III. Die Revision wird zugelassen.
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