14 Sa 1812/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-11, 14 Sa 1812/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-11, 14 Sa 1812/10
14 Sa 1812/10Arbeitsgericht11.07.2011
Regest
Nach dem Erfüllungsortprinzip des MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe richtet sich die Vergütung nach dem TV am Ort des Einsatzes, auch wenn die Vergütung dort weniger als 75 % der Vergütung der am Einstellungsort zu zahlenden Vergütung beträgt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 1812/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-11
Aktenzeichen: 14 Sa 1812/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0711.14SA1812.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 13 MT-Wach- und Sicherheitsgewerbe
Leitsätze
Nach dem Erfüllungsortprinzip des MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe richtet sich die Vergütung nach dem TV am Ort des Einsatzes, auch wenn die Vergütung dort weniger als 75 % der Vergütung der am Einstellungsort zu zahlenden Vergütung beträgt.
Tenor
-
Die Berufung wird zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.
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Die Revision wird zugelassen.
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