11 Sa 360/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-08-25, 11 Sa 360/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-08-25, 11 Sa 360/11
11 Sa 360/11Arbeitsgericht25.08.2011
Regest
1. Der Arbeitnehmer ist bei seinem Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeitmodell beschränkt (Weiterführung von LAG Düsseldorf 01.03.2002 - 18 (4) Sa 1269/01 - LAGE § 8 TzBfG Nr. 5). 2. Die Parteien des Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 Kabinenpersonal LTU, gültig ab 01.01.2008, haben nicht von der Öffnungsklausel in § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG Gebrauch machen wollen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 360/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-25
Aktenzeichen: 11 Sa 360/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0825.11SA360.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: TzBfG § 8, Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 Kabinenpersonal LTU vom 13.03.2008
Leitsätze
-
Der Arbeitnehmer ist bei seinem Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeitmodell beschränkt (Weiterführung von LAG Düsseldorf 01.03.2002 - 18 (4) Sa 1269/01 - LAGE § 8 TzBfG Nr. 5).
-
Die Parteien des Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 Kabinenpersonal LTU, gültig ab 01.01.2008, haben nicht von der Öffnungsklausel in § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG Gebrauch machen wollen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2011 - 1 Ca 2925/10 v - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.