11 Sa 591/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-15, 11 Sa 591/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-15, 11 Sa 591/11
11 Sa 591/11Arbeitsgericht15.09.2011
Regest
1. Nach § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO treten die Wirkungen des Insolvenzplanes selbst für und gegen die Insolvenzgläubiger ein, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Auch eine aus Unkenntnis unterbliebene Anmeldung wird von § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO erfasst. 2. Die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO treten selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger ein. Voraussetzung ist allein, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (vgl. OLG Hamm 03.12.2010 - I-30 U 28/10 - n. v.; SächsLAG 22.11.2007 - 1 Sa 364/03 - Rz. 38 juris).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 591/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-15
Aktenzeichen: 11 Sa 591/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0915.11SA591.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: InsO § 254 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze
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Nach § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO treten die Wirkungen des Insolvenzplanes selbst für und gegen die Insolvenzgläubiger ein, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Auch eine aus Unkenntnis unterbliebene Anmeldung wird von § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO erfasst.
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Die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO treten selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger ein. Voraussetzung ist allein, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (vgl. OLG Hamm 03.12.2010 - I-30 U 28/10 - n. v.; SächsLAG 22.11.2007 - 1 Sa 364/03 - Rz. 38 juris).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 31.03.2011 - 3 Ca 3500/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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