Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-16, 6 Sa 909/11

6 Sa 909/11Arbeitsgericht16.09.2011

Regest

1.Ein Ausbildungsverhältnis kann bereits vor Beginn der Probezeit gemäß § 22 Abs.1 BBiG gekündigt werden, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart worden ist. 2.Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sofern sie erfolgt ist, weil der Ausbildende (eine Sparkasse) aufgrund bestehender Verbindlichkeiten der Auszubildenden Zweifel an deren Geeignetheit für den Beruf der Bankkauffrau hat. 3.Artikel 21 Abs.1 EU-GR Charta, der eine Diskriminierung wegen des Vermögens untersagt, ist bei Kündigungen weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 909/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-16

Aktenzeichen: 6 Sa 909/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0916.6SA909.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 22 Abs. 1 BBiG, Art. 21 Abs. 1 EU-GR Charta, § 242 BGB

Leitsätze

1.Ein Ausbildungsverhältnis kann bereits vor Beginn der Probezeit gemäß § 22 Abs.1 BBiG gekündigt werden, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart worden ist.

2.Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sofern sie erfolgt ist, weil der Ausbildende (eine Sparkasse) aufgrund bestehender Verbindlichkeiten der Auszubildenden Zweifel an deren Geeignetheit für den Beruf der Bankkauffrau hat.

3.Artikel 21 Abs.1 EU-GR Charta, der eine Diskriminierung wegen des Vermögens untersagt, ist bei Kündigungen weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 30.06.2011 - AZ: 4 Ca 3402/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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