17 Sa 312/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-08, 17 Sa 312/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-08, 17 Sa 312/11
17 Sa 312/11Arbeitsgericht08.11.2011
Regest
1. Das Konsultationsverfahren kann mit der Anhörung zur Kündigung nach § 102 BetrVG verbunden werden. Für den Betriebsrat muss aber erkennbar sein, in welchem Beteiligungsverfahren sich die Betriebspartner befinden, um die ihm nach den jeweiligen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können. 2. Die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat ebenso wie die nicht ordnungsgemäße Anzeige der Massenentlassung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist, dass die Agentur für Arbeit die angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat (ebenso LAG Düsseldorf 10.11.2010 - 12 Sa 1321/10 - m.w.N. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen - 6 AZR 780/10 -).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 312/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-08
Aktenzeichen: 17 Sa 312/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1108.17SA312.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 17 KSchG, § 18 KSchG
Leitsätze
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Das Konsultationsverfahren kann mit der Anhörung zur Kündigung nach § 102 BetrVG verbunden werden. Für den Betriebsrat muss aber erkennbar sein, in welchem Beteiligungsverfahren sich die Betriebspartner befinden, um die ihm nach den jeweiligen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können.
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Die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat ebenso wie die nicht ordnungsgemäße Anzeige der Massenentlassung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist, dass die Agentur für Arbeit die angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat (ebenso LAG Düsseldorf 10.11.2010 - 12 Sa 1321/10 - m.w.N. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen - 6 AZR 780/10 -).
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 11.01.2011 - 7 Ca 2697/10 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3/5 und der
Kläger zu 2/5.
- Die Revision wird zugelassen.
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