2 Ta 501/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-11, 2 Ta 501/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-11, 2 Ta 501/11
2 Ta 501/11Arbeitsgericht11.11.2011
Regest
Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf § 97 Abs. 5 ArbGG durch das Arbeitsgericht ist nicht zulässig, wenn dieses die Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge nicht zumindest im Hinblick auf die satzungsmäßigen Zuordnungen der in Betracht kommenden Tarifverträge überprüft hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 501/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-11
Aktenzeichen: 2 Ta 501/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1111.2TA501.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG
Leitsätze
Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf § 97 Abs. 5 ArbGG durch das Arbeitsgericht ist nicht zulässig, wenn dieses die Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge nicht zumindest im Hinblick auf die satzungsmäßigen Zuordnungen der in Betracht kommenden Tarifverträge überprüft hat.
Tenor
1.Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.09.2011 zu Ziffer 1. aufgehoben.
- Streitwert: 300,00 €.
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