Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-11, 2 Ta 501/11

2 Ta 501/11Arbeitsgericht11.11.2011

Regest

Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf § 97 Abs. 5 ArbGG durch das Arbeitsgericht ist nicht zulässig, wenn dieses die Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge nicht zumindest im Hinblick auf die satzungsmäßigen Zuordnungen der in Betracht kommenden Tarifverträge überprüft hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 501/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-11

Aktenzeichen: 2 Ta 501/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1111.2TA501.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG

Leitsätze

Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf § 97 Abs. 5 ArbGG durch das Arbeitsgericht ist nicht zulässig, wenn dieses die Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge nicht zumindest im Hinblick auf die satzungsmäßigen Zuordnungen der in Betracht kommenden Tarifverträge überprüft hat.

Tenor

1.Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.09.2011 zu Ziffer 1. aufgehoben.

  1. Streitwert: 300,00 €.

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