17 Sa 961/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-22, 17 Sa 961/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-22, 17 Sa 961/11
17 Sa 961/11Arbeitsgericht22.11.2011
Regest
Bei einer ordentlichen Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses genießt zwar ein Arbeitgeber grundsätzlich Kündigungsfreiheit und ist im Prozess nicht - jedenfalls nicht primär - gehalten, seine Kündigung näher zu begründen, hierdurch wird aber eine kollektivrechtliche Pflicht zur Angabe der Kündigungsgründe gegenüber dem Betriebsrat nicht ausgeschlossen (BAG 06.11.2003 - 2 AZR 690/02 - AP TzBfG § 14 Nr. 7). Die bloße Angabe, dass kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht, genügt nicht den Anforderungen des § 102 BetrVG. Das fehlende Interesse an der Weiterbeschäftigung kann verschiedene Ursachen haben. Es kann auf verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen beruhen. Wenn der Betriebsrat in die Lage versetzt werden soll, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden, kann er seine Aufgabe nur wahrnehmen, wenn ihm der Lebenssachverhalt mitgeteilt wird, der der Kündigungsentscheidung zugrunde liegt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 961/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-22
Aktenzeichen: 17 Sa 961/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1122.17SA961.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 1 KSchG, § 102 BetrVG
Leitsätze
Bei einer ordentlichen Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses genießt zwar ein Arbeitgeber grundsätzlich Kündigungsfreiheit und ist im Prozess nicht - jedenfalls nicht primär - gehalten, seine Kündigung näher zu begründen, hierdurch wird aber eine kollektivrechtliche Pflicht zur Angabe der Kündigungsgründe gegenüber dem Betriebsrat nicht ausgeschlossen (BAG 06.11.2003 - 2 AZR 690/02 - AP TzBfG § 14 Nr. 7).
Die bloße Angabe, dass kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht, genügt nicht den Anforderungen des § 102 BetrVG. Das fehlende Interesse an der Weiterbeschäftigung kann verschiedene Ursachen haben. Es kann auf verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen beruhen. Wenn der Betriebsrat in die Lage versetzt werden soll, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden, kann er seine Aufgabe nur wahrnehmen, wenn ihm der Lebenssachverhalt mitgeteilt wird, der der Kündigungsentscheidung zugrunde liegt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 12.05.2011 - 6 Ca 166/11 - teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Be-
rufungsbeklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Berufungsbeklagten vom 28.12.2010 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 15.01.2011 hinaus entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 23.06.2010 zu unveränderten Bedingungen als Mitarbeiterin für den Bereich Logistik und Hausservice gegen Zahlung einer Bruttomonatsvergütung von 1.850,00 €, bezogen auf eine 40 Stundenwoche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. weiter zu beschäftigen.
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Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 52 % und die Berufungsbeklagte zu 48 %. Die Kosten der Berufung trägt die Berufungsbeklagte.
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Die Revision wird zugelassen.
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