12 Sa 982/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-23, 12 Sa 982/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-23, 12 Sa 982/11
12 Sa 982/11Arbeitsgericht23.11.2011
Regest
1.Einzelfall, in dem es an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung mit notwendiger Auslauffrist fehlt. Es bestehen Bedenken, dass entsprechend der Rechtsprechung zur Änderungskündigung (BAG 01.03.2007 - 2 AZR 580/05, AP Nr. 207 zu § 626 BGB) zur Abwendung einer drohenden Insolvenz gegenüber einem Teil der Belegschaft Beendigungskündigungen ausgesprochen werden können. Dies blieb im Ergebnis offen, weil der Sachvortrag zur angeblich deshalb erforderlichen Kündigung von 121 Mitarbeitern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar war. Weitgehend genügte der Sachvortrag außerdem nicht den Anforderungen für eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung. 2.Ein als Dienstvereinbarung vereinbarter zeitlich befristeter Kündigungsverzicht kann zu Gunsten der Arbeitnehmer als Gesamtzusage wirken. 3.Wird der Kündigungsverzicht als Gegenleistung für einen Verzicht auf Weihnachtsgeld vereinbart, entfällt dieser auch bei einer möglichen Nachzahlung des Weihnachtsgeldes nicht, wenn die Parteien der Dienstvereinbarung dieses Risiko gesehen, dafür eine Regelung getroffen haben und das darin enthaltene Nachzahlungsrisiko nicht erreicht ist. 4.Bei einer drohenden Insolvenz entfällt die Geschäftsgrundlage für einen in einer Dienstvereinbarung vereinbarten Kündigungsverzicht nicht, wenn die Parteien dieser Dienstvereinbarung nachfolgend in einer Auswahlrichtlinie vereinbaren, dass der Personalabbau zur Abwendung einer Insolvenz keine Störung der Geschäftsgrundlage der Dienstvereinbarung ist. 5.Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitervertretung bewusst unrichtig oder unvollständig unterrichtet.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 982/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-23
Aktenzeichen: 12 Sa 982/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1123.12SA982.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 133, 145, 151, 157, 275, 313, 326, 626 BGB; § 1 KSchG; § 520 ZPO; §§ 30, 31, 38 Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Essen; § 102 BetrVG
Leitsätze
1.Einzelfall, in dem es an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung mit notwendiger Auslauffrist fehlt. Es bestehen Bedenken, dass entsprechend der Rechtsprechung zur Änderungskündigung (BAG 01.03.2007 - 2 AZR 580/05, AP Nr. 207 zu § 626 BGB) zur Abwendung einer drohenden Insolvenz gegenüber einem Teil der Belegschaft Beendigungskündigungen ausgesprochen werden können. Dies blieb im Ergebnis offen, weil der Sachvortrag zur angeblich deshalb erforderlichen Kündigung von 121 Mitarbeitern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar war. Weitgehend genügte der Sachvortrag außerdem nicht den Anforderungen für eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung.
2.Ein als Dienstvereinbarung vereinbarter zeitlich befristeter Kündigungsverzicht kann zu Gunsten der Arbeitnehmer als Gesamtzusage wirken.
3.Wird der Kündigungsverzicht als Gegenleistung für einen Verzicht auf Weihnachtsgeld vereinbart, entfällt dieser auch bei einer möglichen Nachzahlung des Weihnachtsgeldes nicht, wenn die Parteien der Dienstvereinbarung dieses Risiko gesehen, dafür eine Regelung getroffen haben und das darin enthaltene Nachzahlungsrisiko nicht erreicht ist.
4.Bei einer drohenden Insolvenz entfällt die Geschäftsgrundlage für einen in einer Dienstvereinbarung vereinbarten Kündigungsverzicht nicht, wenn die Parteien dieser Dienstvereinbarung nachfolgend in einer Auswahlrichtlinie vereinbaren, dass der Personalabbau zur Abwendung einer Insolvenz keine Störung der Geschäftsgrundlage der Dienstvereinbarung ist.
5.Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitervertretung bewusst unrichtig oder unvollständig unterrichtet.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.05.2011 - 4 Ca 398/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Kostenausspruch dahingehend abgeändert wird, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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