4 Sa 943/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-08, 4 Sa 943/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-08, 4 Sa 943/11
4 Sa 943/11Arbeitsgericht08.12.2011
Regest
Eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung ist auch dann zulässig, wenn der vertraglich befristet eingestellte Arbeitnehmer einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubes zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 943/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-08
Aktenzeichen: 4 Sa 943/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1208.4SA943.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 14 Nr. 3 TzBFG
Leitsätze
Eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung ist auch dann zulässig, wenn der vertraglich befristet eingestellte Arbeitnehmer einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubes zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 08.07.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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