Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-20, 16 Sa 681/11

16 Sa 681/11Arbeitsgericht20.12.2011

Regest

Voraussetzung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD ist, dass die dort genannte Krisenintervention selbst die Hälfte der Gesamttätigkeiten ausmacht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 681/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-20

Aktenzeichen: 16 Sa 681/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1220.16SA681.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: Anlage C TVöD (VKA) Besonderer Teil Verwaltung, Abschnitt VIII Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Bl. 202 GA)

Leitsätze

Voraussetzung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD ist, dass die dort genannte Krisenintervention selbst die Hälfte der Gesamttätigkeiten ausmacht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.04.2011 - 7 Ca 78/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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