14 TaBV 83/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-01-16, 14 TaBV 83/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-01-16, 14 TaBV 83/11
14 TaBV 83/11Arbeitsgericht16.01.2012
Regest
Es besteht kein Übergangsmandat der Betriebsvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bei der Teilprivatisierung von Aufgaben und dem Übergang von Betriebsteilen nach § 613 a BGB auf private Unternehmen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 TaBV 83/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-16
Aktenzeichen: 14 TaBV 83/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0116.14TABV83.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 21a BetrVG, § 613a BGB, BPersVG
Leitsätze
Es besteht kein Übergangsmandat der Betriebsvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bei der Teilprivatisierung von Aufgaben und dem Übergang von Betriebsteilen nach § 613 a BGB auf private Unternehmen.
Tenor
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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20. Oktober 2011 - 1 BV 37/11- abgeändert:Der Antrag wird zurückgewiesen.
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Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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