Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-01-16, 14 TaBV 83/11

14 TaBV 83/11Arbeitsgericht16.01.2012

Regest

Es besteht kein Übergangsmandat der Betriebsvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bei der Teilprivatisierung von Aufgaben und dem Übergang von Betriebsteilen nach § 613 a BGB auf private Unternehmen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 TaBV 83/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-16

Aktenzeichen: 14 TaBV 83/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0116.14TABV83.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 21a BetrVG, § 613a BGB, BPersVG

Leitsätze

Es besteht kein Übergangsmandat der Betriebsvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bei der Teilprivatisierung von Aufgaben und dem Übergang von Betriebsteilen nach § 613 a BGB auf private Unternehmen.

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20. Oktober 2011 - 1 BV 37/11- abgeändert:Der Antrag wird zurückgewiesen.

  2. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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